AGB`s
1. Vertragsgegenstand
Partner im Sinne dieses Vertrages ist das Unternehmen bzw. die Einzelperson, der im Stammdatenblatt dieses Vertrages bezeichnet ist. Partner verpflichtet sich, die Angaben im Stammdatenblatt vollständig und richtig zu machen und Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Soweit in diesem Vertrag Pflichten für Partner formuliert werden, treffen diese Verpflichtungen in gleicher Weise Untervertriebspartner, Beschäftigte oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Partners. Der Partner haftet für den bezeichneten Personenkreis. Der Partner vermittelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung über Dienstleistungen und Produkte der Primus Power. Die Tätigkeit des Partners ist beschränkt auf diejenigen Anbieter und Geschäftspartner, mit denen Primus Power selbst in Vertragsbeziehung steht und deren Vermittlungsbedingungen der Partner durch gesonderte Vereinbarung mit Primus Power anerkannt hat. Die vermittelten Verträge kommen ausschließlich zwischen dem vermittelten Endkunden und dem Anbieter zustande. Primus Power erbringt selbst keine Versorgungs-, Telekommunikations- oder auch Technikleistungen. Der Partner ist nicht berechtigt, im direkten Namen eines Anbieters aufzutreten und / oder Verträge abzuschließen. Für Zusagen gegenüber dem Kunden steht ausschließlich der Partner ein. Vertragsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. Gebietsschutz oder Kundenschutz wird dem Partner nicht gewährt. Primus Power erbringt Leistungen ausschließlich aufgrund dieses Vertrages. Entgegenstehende Bedingungen des Partners finden auch dann keine Anwendung, wenn Primus Power diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Rechte und Pflichten des Partners
Bei Aufnahme der Vertriebspartnerschaft bei Primus Power entsteht eine Aufnahmegebühr von 30,00 €. Diese Kosten werden dem neuen Vertriebspartner jedoch in voller Höhe erstattet, sofern er mindestens 3 aktive Verträge spätestens vor Beendigung des ersten kompletten Monats nach Unterzeichnung dieses Vertrags bei Primus Power einreicht. Andernfalls verfällt die Erstattung der Aufnahmegebühr, diese gelten bei Nichterfüllung als Kosten für Bearbeitungsgebühren. Die Vertriebspartnerschaft bei Primus Power ist dauerhaft kostenfrei, insofern der Partner mindestens 1 Vertrag pro Quartal einreicht. Wenn es dem Partner nicht gelingt einen Vertrag pro Quartal einzureichen, wird sein Konto mit einer Verwaltungsgebühr, für die Buchhaltung in Höhe von 24,75 € belastet. Wenn es dem Partner gelingt entstehen keine extra Verwaltungsgebühren. Der Partner wirbt Endkunden für die mit Primus Power kooperierenden Anbieter. Eine Pflicht zur Tätigkeit besteht nicht. Der Partner sorgt dafür, dass der Endkunde über das Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Anbieter, (einschließlich Informationen über die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, die aktuellen Tarife und Preise) die daraus resultierenden Rechte und Pflichten informiert, sowie bei der Auswahl der geeigneten Produkte beraten wird. Der Partner informiert sich laufend auf der Web-Seite www.Primus-Power.de über die geltenden Konditionen und Produkte der von ihm vermittelten Produkte und Leistungen.
Der Partner darf die für die einzelnen Anbieter bereitgestellten Informationen nur so verwenden und weitergeben, wie sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Zu einer Änderung ist der Partner nicht berechtigt. Der Partner hat weder Inkassovollmacht, noch Vertretungsmacht für Primus Power oder einem Anbieter. Der Partner ist gemäß der Angaben unter II. Provisionen für die Versteuerung seiner Einkünfte aus den Provisionszahlungen selbst verantwortlich und entbindet Primus Power von etwaigen Forderungen Dritter.
3. Leistungen von PRIMUS POWER
Primus Power stellt dem Partner Antragsvorlagen, Produktbeschreibungen und nach Maßgabe eigener Belieferung Werbematerial in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung. Primus Power wird durch den Partner eingereichte Neukundenaufträge zeitnah bearbeiten und an den jeweiligen Anbieter weiterleiten. Sofern der Antrag durch den Anbieter angenommen wird, liegt die weitere Auftragsbearbeitung bei Primus Power oder dem Anbieter. Lehnt der Anbieter den Antrag ab, teilt Primus Power dies dem Partner zeitnah mit. Primus Power stellt Schulungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es besteht nach Möglichkeit die Absprache das Kunden zur Nachbearbeitung zur Verfügung gestellt werden können.
4. Vergütung / Abrechnung / Vergütungsrückbelastung
Ein Anspruch auf Zahlung einer Provision entsteht, wenn das vermittelte Vertragsverhältnis wirksam zustande kommt, der Kunde keinen Gebrauch von einem etwaigen Widerrufsrecht macht und der Kunde aktiv aufgenommen wurde und die Leistung des Anbieters bezieht. Der Anspruch wird fällig, sobald Primus Power selbst die Provision vom Anbieter erhalten hat. Ein Provisionsanspruch besteht nicht, wenn der Anbieter die Provisionsleistung aus Gründen verweigert, die nicht im Verantwortungsbereich von Primus Power liegen. Durch die Abschlussprovision sind die Aufwendungen des Partners abgegolten. Weitere Ansprüche, insbesondere Folge- und Mengenprovisionen bestehen ausschließlich nur bei Anträgen der Anbieter, die diese auch an Primus Power zahlen. Weitere Zahlungen wie Differenzvergütungen ergeben sich aus dem eigenen Status in der Primus Power Provisionsübersicht. Eingereichte Anträge des Partners, sowie Anträge aus dem eigenen Vertriebsteam werden ausschließlich über die bei Einreichungsdatum jeweils gültige Provisionsübersicht abgerechnet. Sollte in einem Abrechnungsmonat kein Provisionsanspruch zur Auszahlung für den Partner entstehen, werden keine Abrechnungen (sog. „Nullabrechnungen“) für den Monat erstellt. Die jeweils erreichte Stufe der Primus Power Provisionsübersicht hat für den Partner Bestand und wird nicht zurückgestuft, insofern die monatliche Stornorate der eingereichten Anträge, auf dessen Anzahl die Erreichung der höheren Stufe beruht, 10% nicht übersteigt. Dies gilt für eigens eingereichte Anträge, sowie für Anträge aus dem eigenen Vertriebsteam. Primus Power ist berechtigt, sämtliche fälligen Forderungen gegen den Partner mit dem Zahlungsanspruch zu verrechnen. Eine Auszahlung findet dann nur statt, wenn der Provisionsanspruch die verrechneten Gegenforderungen übersteigt. Primus Power zahlt die Provision nicht als Vorschuss. Der Provisionsanspruch entsteht erst, wenn der Anbieter gegenüber Primus Power abgerechnet hat. Primus Power erteilt monatlich eine Provisionsabrechnung, auf der die eingereichten Anträge, welche von den Anbietern verprovisioniert worden sind, vermerkt sind. Die Höhe der Provision ergibt sich aus den erreichten Stufen des Partners gemäß der Primus Power Provisionsübersicht. Die Höhe der Provision ist variabel und wird durch Primus Power einseitig laufend an die geltenden Marktverhältnisse angepasst. Der Partner informiert sich kontinuierlich selbständig über die Web-Seite www.Primus-Power.de. Der Partner kann der Konditionsänderung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs wird Primus Power das Vertragsverhältnis mit dem Partner kündigen. Andernfalls tritt die Konditionsänderung zum ausgewiesenen Zeitpunkt in Kraft. Der Partner prüft die ihm erteilten Provisionsabrechnungen unverzüglich. Eventuelle Einwendungen gegen seine Provisionsabrechnung erhebt der Partner innerhalb von 2 Wochen schriftlich. Für Nachforderungen gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes und Zugang der Abrechnung. Erhält Primus Power aus Gründen, die Primus Power nicht zu vertreten hat (z.B. Widerruf der Vertragserklärung, fehlende Genehmigung durch Betreuer, Vertragsablehnung durch Anbieter), keine Provision oder wird die Provision aus einem solchen Grund der Primus Power zurückbelastet, besteht kein Provisionsanspruch des Partners. Bereits empfangene Provisionen sind an Primus Power zu erstatten. Primus Power behält sich vor, den Erstattungsanspruch mit fälligen Provisionen zu verrechnen.
5. Wettbewerbsrecht / Markenrecht / Datenschutz / Verbraucherschutz
Der Partner informiert sich selbständig über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Wettbewerbsrecht, insbesondere aber nicht ausschließlich über die Zulässigkeit bestimmter Marketinginstrumente, zum Markenrecht, zum Datenschutzrecht und zum Verbraucherschutz, insbesondere aber nicht ausschließlich über Informations- und Widerrufsrechte. Er wird keine Handlungen vornehmen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sondern Gebote beachten und Verbote einhalten. Der Partner stellt Primus Power von sämtlichen Ansprüchen Dritter (z.B. Anbieter, Kunden, Wettbewerber) aus der Verletzung der vorstehend bezeichneten Pflichten frei. Der Vertriebspartner ist in der Pflicht weitere Produkte die er dem Kunden im Verkauf anbietet der Primus Power anzuzeigen. Produkte welche unseren Kunden keinen eindeutigen Nutzen zuführen oder deren Angebot nachhaltigen Schaden verursachen kann sind für den Verkauf unter dem Namen Primus Power sowie Primus Verbrauchergenossenschaft eG strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Primus Power neben der fristlosen Kündigung Schadenersatzforderungen vor. Das Angebot von Produkten die von der Primus Power wie auch der Primus Verbrauchergenossenschaft eG nicht empfohlen werden sind eindeutig abzugrenzen.
6. Vertraulichkeit
Der Partner hat über sämtliche geschäftlichen Vorgänge, die ihm durch die Geschäftsverbindung mit Primus Power bekannt werden, insbesondere über Konditionen (z.B. Provisionen, Sonderboni und Unternehmensbeteiligungen), Kunden- und Interessentendaten und Vereinbarungen mit Anbietern, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages. Der Partner hat seine Mitarbeiter und Untervertriebs-Partner in gleicher Weise zu verpflichten. Für jeden einzelnen Fall der Verletzung dieser Pflichten wird unter Ausschluss eines Widerspruchs eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000,- € vereinbart. Offenbart der Partner Datensammlungen oder Auszüge hieraus (z.B. Kunden- und Lieferantenlisten etc.), wird unter Ausschluss eines Widerspruchs eine Vertragsstrafe von bis zu 20.000,- € vereinbart.
7. Vertragslaufzeit / Kündigung
Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Mit Wirksamwerden der Kündigung entfällt der Provisionsanspruch von Partner für Aufträge, die ab dem Tag des Wirksamwerdens eingehen. Die dem Partner während des Vertragsverhältnisses von Primus Power überlassenen Unterlagen und Verkaufsmittel sind unverzüglich nach Vertragsbeendigung unaufgefordert auf Kosten des Partners an Primus Power zurückzusenden.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Hauptsitz von Primus Power in Hörselberg-Hainich. Diese Bedingungen nebst dem Stammdatenblatt und der eventuell für die jeweiligen Anbieter geltender Zusatzvereinbarungen beinhalten die vollständige Vereinbarung zwischen dem Partner und Primus Power. Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Lücke eine solche Regelung zu treffen, die rechtlich zulässig dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck gewollt haben.
Stand: 25.09.2015